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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.05.2005, Aktenzeichen: 1 W 91/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 91/05

Beschluss vom 24.05.2005


Leitsatz:Die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unzulässig, wenn eine Veränderung oder Stabilisierung der Psychose auch unter stationären Bedingungen nicht erreicht werden kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob fehlende Krankheitseinsicht des Betreuten jegliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung entfallen lässt. Eine Dauer der Unterbringung von sechs Monaten ist auch bei fehlender Krankheitseinsicht nicht unverhältnismäßig, wenn sie der Fortsetzung einer nach ärztlicher Beurteilung für diesen Zeitraum erforderlichen und sinnvollen medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika dient und die Möglichkeit einer ambulanten Weiterbehandlung wegen der hierfür fehlenden Bereitschaft des Kranken ausscheidet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Zur Notwendigkeit einer Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung bei fehlender Krankheitseinsicht,
Verfahrensgang:LG Berlin 83 T 70/05 vom 15.02.2005
AG Neukölln 53 XVII G 827

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