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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.05.2005, Aktenzeichen: 1 W 405/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 405/04

Beschluss vom 24.05.2005


Leitsatz:Wird die zur Fristwahrung eingelegte und unbegründet gebliebene Berufung zurückgenommen, so ist dem Rechtsmittelgegner lediglich die hälftige Prozessgebühr zu erstatten, wenn er den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt hat. Dies gilt auch bei Rücknahme der Berufung erst nach Ablauf der Begründungsfrist jedenfalls dann, wenn nicht nach Ablauf der Frist und vor Rücknahme der Berufung ein (erneuter) Sachantrag auf Verwerfung des Rechtsmittels gestellt wurde.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, BRAGO § 32 Abs. 1,
Stichworte:erstattungsrechtliche "Sperre" bei fristwahrender Berufung und Rücknahme nach Ablauf der Begründungsfrist,
Verfahrensgang:LG Berlin 15 O 260/03 vom 18.03.2004

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