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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.03.2009, Aktenzeichen: 2 U 76/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 U 76/06

Beschluss vom 24.03.2009


Leitsatz:1. Das JVEG sieht keine zusätzliche Sachverständigenvergütung für die Heranziehung von Diskussionspartnern des Sachverständigen vor.

2. Kosten für technisches Gerät, das der Sachverständige für die Gutachtenerstellung verwendet, sind nicht allein deshalb erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG, weil

a) das Tätigkeitsgebiet des beauftragten Sachverständigen größere technische Aufwendungen verlangt als andere Sachgebiete und der Sachverständige in besonders starkem Maße teure Technik in Anspruch nimmt, oder

b) das technische Gerät von dem Dienstherrn des Sachverständigen angeschafft und von dem Dienstherrn an den Sachverständigen zum Zwecke der Erledigung des Gutachtenauftrages gegen Entgelt vermietet wurde.

3. Kosten für die Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsmessanlage sind als übliche Gemeinkosten eines nach Honorargruppe 6 - vergüteten Kraftfahrzeugsachverständigen anzusehen, solange der Sachverständige nicht im Einzelfall Gegenteiliges darzulegen vermag.
Rechtsgebiete:JVEG
Vorschriften:JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, 6 O 103/05

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