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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.03.2006, Aktenzeichen: 4 Ws 52/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 52/06

Beschluss vom 24.03.2006


Leitsatz:1. Als Taterfolg i.S. des § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB ist nur der zum gesetzlichen Tatbestand des Deliktes gehörende Erfolg zu verstehen. Bloße faktische Auswirkungen sowie solche Auswirkungen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (mehr) von Bedeutung sind, begründen keinen Tatort. Bei einem schlichten Tätigkeitsdelikt wie der Hehlerei kommt als Tatort nur der Ort in Betracht, an dem der Täter gehandelt hat.

2. Das deutsche Strafrecht findet auf Auslandstaten gemäß § 7 Abs. 1 StGB nur Anwendung, wenn diese gegen natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit begangen worden sind. Auslandstaten gegen juristische Personen mit Sitz im Inland werden davon nicht erfasst.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 7 Abs. 1, StGB § 9 Abs. 1 dritte Alternative,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 02.03.2006

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