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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.02.2009, Aktenzeichen: 1 Ws 27/09 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 Ws 27/09

Beschluss vom 24.02.2009


Leitsatz:Die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führende Erkrankung eines an der Hauptverhandlung beteiligten Richters ist grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Das gilt auch dann, wenn die vorangegangene Prognose des Vorsitzenden, keinen Ergänzungsrichter zu benötigen, sich als unzutreffend erwiesen hat, jedoch vertretbar gewesen ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, (519) 83 Js 749/08 KLs (8/08) vom 29.01.2009

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