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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.02.2006, Aktenzeichen: 7 W 19/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 7 W 19/06

Beschluss vom 24.02.2006


Leitsatz:Ist der Veräußerer/Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, kann der Wohnungseigentümer nach § 633 Abs. 3 BGB (a.F.) selbst nachbessern und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses oder der Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten können ohne zuvor ergangenen Mehrheitsbeschluss von den einzelnen Wohnungseigentümern eingeklagt werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 633 Abs. 3 a.F.,
Verfahrensgang:LG Berlin 20 O 95/04 vom 17.01.2006

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