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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.02.2003, Aktenzeichen: 5 W 326/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 326/02

Beschluss vom 24.02.2003


Leitsatz:1. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist grundsätzlich nicht gegeben.

2. Auch wenn ausnahmsweise analog § 252 ZPO eine sofortige Beschwerde in Betracht käme, fehlte es im Fall der Insolvenz eines (einfachen) Streitgenossen (auf Beklagtenseite) in der Regel im Hinblick auf die schon durch § 240 ZPO bewirkte Verfahrensaufteilung an einer aussetzungsgleichen Wirkung für den Kläger gegenüber den übrigen Beklagten.

3. Auch der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen, wenn der Kläger ein rechtzeitiges Interesse an einer Teilkostenentscheidung hat.

4. § 240 ZPO untersagt die Anordnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO, wenn diese - wie in der Regel - auch Interessen des insolventen Streitgenossen beruht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 145, ZPO § 240, ZPO § 252, ZPO § 567 Abs. 1,
Stichworte:Ablehnung einer Prozesstrennung im Falle der Insolvenz eines Streitgenossen,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 64/01 vom 01.10.2002

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