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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 23.12.2008, Aktenzeichen: 18 UF 156/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 18 UF 156/08

Beschluss vom 23.12.2008


Leitsatz:1. Auch im sogenannten Berliner "Beschleunigten Familienverfahren" in Sorge- und Umgangsverfahren sind in aller Regel die Kinder gemäß § 50b FGG vor einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht anzuhören.

2. In diesem Verfahren müssen die Eltern im ersten Anhörungstermin in der Regel nicht mit einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung rechnen. Bevor eine solche ergeht, muss ihnen ausreichend rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs. 1 GG gewährt werden.

3. Führt das "Beschleunigte Familienverfahren" nicht zu einer Einigung der Eltern und kommt es zu einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung, ist der bisherige Verfahrensablauf und der wesentliche Inhalt der durchgeführten Ermittlungen ausreichend zu dokumentieren.
Rechtsgebiete:FGG, GG
Vorschriften:FGG § 50b, GG Art 103 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Tempelhof-Kreuzberg, 157b F 12407/08 vom 27.10.2008

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