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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 23.09.2003, Aktenzeichen: 1 W 38/03 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 38/03

Beschluss vom 23.09.2003


Leitsatz:1. Ist eine Eintragung von Familien- und Vornamen gemäß Art. 2 NamÜbK in ein Personenstandsbuch anhand einer fremdsprachigen Urkunde vorzunehmen, die die Namen ebenfalls in lateinischer Schrift wiedergibt, so sind die in der fremden Sprache vorhandenen Eigentümlichkeiten der Schriftzeichen jedenfalls dann zu übernehmen, wenn der Abweichung nur eine diakritische Funktion zukommt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Eigentümlichkeit der fremden Sprache nicht in der Hinzufügung eines im deutschen Alphabet nicht verwendeten zusätzlichen Zeichens besteht, sondern in der Weglassung eines Buchstabenbestandteils, die den Buchstaben lediglich diakritisch verändert.

2. Nach diesem Grundsatz sind die türkischen Schriftzeichen "I/i" und "I/i" jeweils unverändert entsprechend der Schreibweise im türkischen Namen einzutragen.
Rechtsgebiete:NamÜbK, PStV
Vorschriften:NamÜbK Art. 2 Abs. 1, PStV § 2 Abs. 1,
Stichworte:Schreibweise von sich durch diakritische Zeichen unterscheidenden einzelnen Buchstaben des lateinischen Alphabets, hier der türkische Buchstabe "I",
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 250/02 vom 06.12.2002
LG Berlin 84 T 369/02 vom 06.12.2002
LG Berlin 84 T 370/02 vom 06.12.2002
LG Berlin 84 T 371/02 vom 06.12.2002
LG Berlin 84 T 372/02 vom 06.12.2002
AG Schöneberg 70 III 118/01
AG Schöneberg 70 III 119/01
AG Schöneberg 70 III 120/01
AG Schöneberg 70 III 121/01
AG Schöneberg 70 III 122/01

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