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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 23.09.2002, Aktenzeichen: 24 W 261/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 261/02

Beschluss vom 23.09.2002


Leitsatz:Streiten Wohnungseigentümer über die Kostenbeteiligung an Instandsetzungsarbeiten (hier: undichte Dachterrasse), kann durch einstweilige Anordnung nicht die Zustimmungsverpflichtung anderer Wohnungseigentümer für "sofort wirksam" im Sinne von vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Rechtlich möglich ist in dringenden Fällen, dass der widerstrebende Wohnungseigentümer zur Duldung der Arbeiten verpflichtet wird (§ 890 ZPO) oder der instandsetzungswillige Wohnungseigentümer zur Ersatzvornahme ermächtigt und ihm im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig vollstreckbare Vorschussansprüche in Höhe der voraussichtlichen Kostenbeteiligung (Zahlungstitel) zugesprochen werden (§ 887 ZPO), wenn für die Kostenbeteiligung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21 IV, WEG § 21 V Nr. 2, WEG § 44 III, WEG § 45 III,
Stichworte:Vorläufige Instandsetzungsmaßnahme, Ermächtigung zur Ersatzvornahme,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 166/02 WEG vom 13.08.2002
AG Schöneberg 76 II 90/98 WEG

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