JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 23.09.2002, Aktenzeichen: 24 W 261/02
| Leitsatz: | Streiten Wohnungseigentümer über die Kostenbeteiligung an Instandsetzungsarbeiten (hier: undichte Dachterrasse), kann durch einstweilige Anordnung nicht die Zustimmungsverpflichtung anderer Wohnungseigentümer für "sofort wirksam" im Sinne von vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Rechtlich möglich ist in dringenden Fällen, dass der widerstrebende Wohnungseigentümer zur Duldung der Arbeiten verpflichtet wird (§ 890 ZPO) oder der instandsetzungswillige Wohnungseigentümer zur Ersatzvornahme ermächtigt und ihm im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig vollstreckbare Vorschussansprüche in Höhe der voraussichtlichen Kostenbeteiligung (Zahlungstitel) zugesprochen werden (§ 887 ZPO), wenn für die Kostenbeteiligung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 IV, WEG § 21 V Nr. 2, WEG § 44 III, WEG § 45 III, |
| Stichworte: | Vorläufige Instandsetzungsmaßnahme, Ermächtigung zur Ersatzvornahme, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 85 T 166/02 WEG vom 13.08.2002 AG Schöneberg 76 II 90/98 WEG |
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