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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 23.06.2006, Aktenzeichen: 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06

Beschluss vom 23.06.2006


Leitsatz:1. Für die Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO "befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können.

2. Ein schwerwiegendes Versagen während der Bewährungszeit rechtfertigt den Widerruf einer Strafaussetzung auch dann, wenn zwischen den früheren Straftaten und der neuen Tat keine kriminologische Vergleichbarkeit besteht.

3. Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Widerrufsentscheidung ergehen muss und nach deren Ablauf der Widerruf unzulässig wäre, gibt es nicht. Ein Widerruf hat ausnahmsweise dann zu unterbleiben, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht mehr vertretbar ist.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 462a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 16.03.2006

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