JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 23.05.2007, Aktenzeichen: 2/5 Ws 599/06 Vollz
| Leitsatz: | 1. Welches Vollzugsverhalten der Gefangene in einer anderen Vollzugseinrichtung als derjenigen, welche die Behandlungsuntersuchung durchführt, an den Tag gelegt hat, welche Fortschritte er in seinem Sozialverhalten gemacht hat oder welche Defizite erkennbar waren, ist für die Vollzugsplanung von ebensolcher Bedeutung wie das sonstige Vorleben des Gefangenen. Denn der an dem Gefangenen vorgenommene Strafvollzug stellt eine kontinuierliche Einheit dar. Die Resozialisierungsbemühungen um ihn, zu denen die Vollzugsbehörde verpflichtet ist (§ 2 Satz 1 StVollzG), brechen mit der Verlegung nicht ab und beginnen in der neuen Anstalt nicht neu; sondern der Vollzug in der neuen Anstalt baut auf demjenigen in der alten auf. 2. Die Vollzugsbehörde darf einem Gefangenen nicht erst verweigern, günstige Voraussetzungen für seine Vollzugsplanung und seine Behandlung zu schaffen (hier den Nachweis der Drogenabstinenz durch Urinkontrollen) und anschließend unter Berufung darauf, dass gerade diese Voraussetzung (durch Urinkontrollen nachgewiesene Drogenabstinenz) nicht vorliege, eine erfolgversprechendere Vollzugsbehandlung ablehnen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 6, StVollzG § 7, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 546 StVK 600/05 Vollz vom 08.09.2006 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 23.05.2007, Aktenzeichen: 2/5 Ws 599/06 Vollz anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "KAMMERGERICHT-BERLIN - 23.05.2007, 2/5 Ws 599/06 Vollz" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum