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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 23.03.2007, Aktenzeichen: 6 U 3/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 6 U 3/07

Beschluss vom 23.03.2007


Leitsatz:Die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung an den Inhaber des Versicherungsscheines hat keine befreiende Wirkung, wenn dem Versicherer mit dem Versicherungsschein zugleich eine gefälschte Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers vorgelegt wird. Denn die gegenüber § 808 Abs. 1 BGB nach den Lebensversicherungsbedingungen erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstreckt sich auf die Befugnis des Inhabers des Versicherungsscheins zur Kündigung, nicht auf die Echtheit vorgelegter weiterer Urkunden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 808 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 7 O 598/04

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