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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.12.2006, Aktenzeichen: 24 W 126/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 126/05

Beschluss vom 22.12.2006


Leitsatz:In der die gesetzliche Beschreibung des Teileigentums (§ 1 Abs. 3 WEG) wiederholenden Bezeichnung eines Raumes in der Teilungserklärung als "nicht Wohnzwecken dienender Raum" liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass der Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen Zweck genutzt werden darf. Für die weitergehende Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind neben etwaigen Regelungen in der hierzu auszulegenden Teilungserklärung nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch Lage und Beschaffenheit des Raumes von Bedeutung. Die Zweckbestimmung "Teileigentum" ist nicht mit der Vereinbarung einer gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung gleichzusetzen. Bei einem Teileigentum kann es sich auch um eine zwar zur Wohnung gehörende, aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte, sondern nur mit der Wohnnutzung im Zusammenhang stehende, untergeordneten Zwecken dienende Räumlichkeit handeln, etwa einen Abstellraum, einen Hobbyraum oder eine Werkstatt.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 1 Abs. 3, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 2, WEG § 15 Abs. 3, BGB § 242,
Stichworte:Inhalt der Zweckbestimmung "Teileigentum", Grenzen des Vertrauensschutzes des teilungserklärungswidrigen Nutzers von Sondereigentum,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 533/03 WEG vom 21.06.2005
AG Schöneberg 76 II 270/01 WEG

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