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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.11.2007, Aktenzeichen: 12 U 199/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 199/06

Beschluss vom 22.11.2007


Leitsatz:Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs.1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet ist und der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn. Herrscht Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs, so gehört es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links Aussteigenden, dass er nicht länger als unbedingt nötig die Tür offen lässt und sich auf der Fahrbahn aufhält.
Rechtsgebiete:ZPO, StVO
Vorschriften:ZPO § 286, ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 529, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, StVO § 14 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, 24 O 643/04

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