JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 22.11.2004, Aktenzeichen: 24 W 233/03
| Leitsatz: | Allein dadurch, dass die Wohnungseigentümer die Auflistung offener Verbindlichkeiten zur Grundlage eines Sonderumlagebeschlusses machen, tritt keine Zweckbindung der Umlage in dem Sinne ein, dass die Zahlungen nur auf die genannten Verbindlichkeiten geleistet werden dürften. Die Sonderzahlungen sind in der allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf gesonderte Abrechnung der Sonderumlage. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 28 II, WEG § 28 III, |
| Stichworte: | Zweckbestimmung einer Sonderumlage, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin II 85 T 346/02 WEG vom 28.02.2003 AG Wedding 70 II 140/02 WEG I |
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