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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.07.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 131/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 131/07

Beschluss vom 22.07.2008


Leitsatz:§ 5d AWV bezieht sich nicht nur auf Güter, die für den abgeschirmten Primärkreislauf einer Kernkraftanlage bestimmt sind; er ist vielmehr Auffangtatbestand für alle Güter, die den Betrieb der kerntechnischen Anlage erst ermöglichen, d.h. der kerntechnischen Anlage unmittelbar funktional zugeordnet werden können. Ein mittelbarer funktionaler Bezug reicht nicht aus. Federelemente, die für die Lagerung von Turbinentische bestimmt sind und hauptsächlich die Betriebsdauer der Turbinen verlängern, sind der kerntechnischen Anlage nicht unmittelbar zugeordnet, da Kernkraftanlagen weltweit selbst in erdbebengefährdeten Ländern auch - nur - über stabil gelagerte Turbinen betrieben werden.
Rechtsgebiete:AWV
Vorschriften:AWV § 5d,
Verfahrensgang:LG Berlin, (514) 5 Wi Js 2171/05 (2/07) vom 06.08.2007

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