JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 22.07.2003, Aktenzeichen: 1 AR 2/03
| Leitsatz: | Auch ein ohne hinreichenden Grund eingeleitetes Betreuungsverfahren kann an das Vormundschaftsgericht am Hauptwohnsitz des Betroffenen abgegeben werden, um dem Betroffenen die bessere Wahrnehmung seiner verfahrensmäßigen Rechte zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren nach Ansicht des annehmenden Gerichts ohne weiteres einzustellen ist. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 65 a, |
| Stichworte: | Wichtiger Grund für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens, |
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"KAMMERGERICHT-BERLIN - 22.07.2003, 1 AR 2/03" © JuraForum.de — 2003-2012
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