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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.07.2003, Aktenzeichen: 1 AR 2/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 AR 2/03

Beschluss vom 22.07.2003


Leitsatz:Auch ein ohne hinreichenden Grund eingeleitetes Betreuungsverfahren kann an das Vormundschaftsgericht am Hauptwohnsitz des Betroffenen abgegeben werden, um dem Betroffenen die bessere Wahrnehmung seiner verfahrensmäßigen Rechte zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren nach Ansicht des annehmenden Gerichts ohne weiteres einzustellen ist.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 65 a,
Stichworte:Wichtiger Grund für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens,

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