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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.07.2002, Aktenzeichen: 24 W 65/02 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 65/02

Beschluss vom 22.07.2002


Leitsatz:1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen.

2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluss den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 13 II 1, WEG § 15 III, BGB § 1004 I 2,
Stichworte:Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 218/01 WEG vom 18.01.2002
AG Wedding 70 II 170/00 WEG I

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