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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.06.2007, Aktenzeichen: 9 U 80/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 9 U 80/07

Beschluss vom 22.06.2007


Leitsatz:Das berechtigte Interesse im Sinne von § 10 Absatz 2 LPG kann durch eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.
Rechtsgebiete:LPG
Vorschriften:LPG § 10 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 27 O 402/07 vom 02.05.2007

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