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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.05.2001, Aktenzeichen: 1 W 2914/99 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 2914/99

Beschluss vom 22.05.2001


Leitsatz:1. Die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner gegenüber dem Notar (§ 156 Abs. 1 Satz 3 KostO) wird erst dadurch zur Notarkostenbeschwerde, dass der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragt.

2. Bleibt der Notar auf die formlose Beanstandung des Kostenschuldners untätig, kann er sich bei späterer Einlegung einer Notarkostenbeschwerde durch den Kostenschuldner nicht darauf berufen, dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO abgelaufen sei, und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt des Kostenschuldners dem Notar mitgeteilt hatte, dass der Schuldner die Sache selbst dem Landgericht vorlegen werde.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 156 Abs. 1, KostO § 156 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 82 T 86/98

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