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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.04.2008, Aktenzeichen: 1 VA 16/06 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 VA 16/06

Beschluss vom 22.04.2008


Leitsatz:1. Macht die Hinterlegungsstelle die Herausgabe der Hinterlegungsmasse von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig, ist gegen diese Zwischenverfügung nur das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG eröffnet.

2. Ist die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben erfolgt, hat der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse gemäß § 13 HinterlO in aller Regel durch Vorlage des Erbscheins zu erfolgen.
Rechtsgebiete:EGGVG, HinterlO, BGB, GBO
Vorschriften:EGGVG § 23, HinterlO § 3 Abs. 3, HinterlO § 13 Abs. 1, BGB § 372, GBO § 35,

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