JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 22.04.2008, Aktenzeichen: 1 VA 16/06
| Leitsatz: | 1. Macht die Hinterlegungsstelle die Herausgabe der Hinterlegungsmasse von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig, ist gegen diese Zwischenverfügung nur das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG eröffnet. 2. Ist die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben erfolgt, hat der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse gemäß § 13 HinterlO in aller Regel durch Vorlage des Erbscheins zu erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, HinterlO, BGB, GBO |
| Vorschriften: | EGGVG § 23, HinterlO § 3 Abs. 3, HinterlO § 13 Abs. 1, BGB § 372, GBO § 35, |
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