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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.02.2007, Aktenzeichen: 12 U 134/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 134/06

Beschluss vom 22.02.2007


Leitsatz:Das Gericht kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Anlehnung an § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ablehnen, wenn das angebotene Beweismittel für die Beweisfrage ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit ist insbesondere dann gegeben, wenn Anknüpfungstatsachen fehlen, anhand derer ein Sachverständiger Feststellungen treffen könnte (hier: für die Frage, ob die seitliche Berührung der Fahrzeug darauf zurückzuführen ist, dass das Klägerfahrzeug nach links oder das Beklagtenfahrzeug nach rechts gelenkt wurde).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 244 Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 24 O 536/05

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