JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 22.02.2007, Aktenzeichen: 12 U 134/06
| Leitsatz: | Das Gericht kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Anlehnung an § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ablehnen, wenn das angebotene Beweismittel für die Beweisfrage ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit ist insbesondere dann gegeben, wenn Anknüpfungstatsachen fehlen, anhand derer ein Sachverständiger Feststellungen treffen könnte (hier: für die Frage, ob die seitliche Berührung der Fahrzeug darauf zurückzuführen ist, dass das Klägerfahrzeug nach links oder das Beklagtenfahrzeug nach rechts gelenkt wurde). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 536/05 |
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