JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 22.01.2007, Aktenzeichen: 12 W 8/07
| Leitsatz: | Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei wirkt sich auf den Streitwert dahingehend aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags. Im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 68, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 32 O 514/06 vom 05.12.2006 |
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