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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 22.01.2007, Aktenzeichen: 12 U 207/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 207/05

Beschluss vom 22.01.2007


Leitsatz:Es ist zum Beweise eines behaupteten Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners nicht geboten, ein Sachverständigengutachten allein auf der Basis der Fahrzeugschäden einzuholen. Denn der sachverständige Schluss von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang setzt im Falle eines behaupteten Fahrstreifenwechsels voraus, dass als Anknüpfungstatsache jedenfalls die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feststeht; anderenfalls kann die Begutachtung möglicherweise Aufschluss geben über den Anstoßwinkel, nicht jedoch zu der entscheidungserheblichen Positionierung der Fahrzeuge zu den Fahrstreifen.
Rechtsgebiete:ZPO, StVO
Vorschriften:ZPO § 141, ZPO § 286, ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 529, StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 24 O 170/05

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