JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 21.11.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 24/08
| Leitsatz: | 1. Jede verfahrensbeendende Entscheidung muss einen Ausspruch über eine Entschädigung enthalten, wenn im Laufe des Verfahrens eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden war. 2. Auch die einstweilige Unterbringung nach § 71 Abs. 2, Abs. 4 JGG stellt eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme dar, jedenfalls wenn sie auch zur Vermeidung von Untersuchungshaft und zur Verfahrenssicherung erfolgte. 3. Das Beschwerdegericht prüft bei der Anwendung § 6 Abs. 2 StrEG nur das Vorliegen von Ermessensfehlern und ist an die tatsächlichen die Hauptentscheidung tragenden Feststellungen und die rechtliche Bewertung des Tatrichters gebunden. 4. § 6 Abs. 2 StrEG ist auch bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG grundsätzlich anwendbar. Meint das Tatgericht, die - rechtmäßig angeordnete- einstweilige Unterbringung habe sich bei dem früheren Angeklagten als erzieherisch wirksam erwiesen, ist eine Anwendung des § 6 Abs. 2 StrEG nicht zu beanstanden. |
| Rechtsgebiete: | JGG, StrEG, StPO |
| Vorschriften: | JGG § 47 Abs. 1 Nr. 2, JGG § 71 Abs. 2, JGG § 71 Abs. 4, StrEG § 6 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (530) 1 Kap Js 896/06 KLs (85/06) vom 15.01.2008 |
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