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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 21.11.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 24/08 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 24/08

Beschluss vom 21.11.2008


Leitsatz:1. Jede verfahrensbeendende Entscheidung muss einen Ausspruch über eine Entschädigung enthalten, wenn im Laufe des Verfahrens eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden war.

2. Auch die einstweilige Unterbringung nach § 71 Abs. 2, Abs. 4 JGG stellt eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme dar, jedenfalls wenn sie auch zur Vermeidung von Untersuchungshaft und zur Verfahrenssicherung erfolgte.

3. Das Beschwerdegericht prüft bei der Anwendung § 6 Abs. 2 StrEG nur das Vorliegen von Ermessensfehlern und ist an die tatsächlichen die Hauptentscheidung tragenden Feststellungen und die rechtliche Bewertung des Tatrichters gebunden.

4. § 6 Abs. 2 StrEG ist auch bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG grundsätzlich anwendbar. Meint das Tatgericht, die - rechtmäßig angeordnete- einstweilige Unterbringung habe sich bei dem früheren Angeklagten als erzieherisch wirksam erwiesen, ist eine Anwendung des § 6 Abs. 2 StrEG nicht zu beanstanden.
Rechtsgebiete:JGG, StrEG, StPO
Vorschriften:JGG § 47 Abs. 1 Nr. 2, JGG § 71 Abs. 2, JGG § 71 Abs. 4, StrEG § 6 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin, (530) 1 Kap Js 896/06 KLs (85/06) vom 15.01.2008

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