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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 21.11.2005, Aktenzeichen: 12 U 112/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 112/05

Beschluss vom 21.11.2005


Leitsatz:Der Bankkunde verletzt seine Kontroll- und Aufklärungspflichten grob fahrlässig, wenn er - nachdem ihm bereits zuvor dreimal eine von einer Bank zur Versendung gegebene EC-Karte nicht zugegangen war, nicht zeitnah, spätestens nach zwei bis drei Wochen nach Antragstellung - sich nicht bei der Bank über den Verbleib der Karte erkundigt. Der Kunde verletzt seine Pflichten aus dem Girovertrag auch dadurch, dass er etwa sieben Wochen nach Antragstellung 20.000 EUR auf das Konto überweist und dann einen längeren Auslandsaufenthalt antritt, ohne sich zu vergewissern, ob die EC-Karte ausgestellt und versandt wurde.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 522, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 21 O 588/04 vom 05.04.2005

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