JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 21.10.2008, Aktenzeichen: 7 W 59/08
| Leitsatz: | Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich auch dann nach demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit, wenn die Streithelferin der Beklagten mit einer Gegenforderung gegen die Klageforderung aufrechnet und sich die Prozessparteien später über die Klageforderung vergleichen, ohne dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung hierbei Berücksichtigung gefunden hätte oder hierüber sonst eine gerichtliche Entscheidung ergangen wäre. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 63, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 21 O 351/02 vom 17.07.2008 |
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