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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 21.10.2008, Aktenzeichen: 1 W 247/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 247/08

Beschluss vom 21.10.2008


Leitsatz:1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt dieser negativen Bedingung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

2. Eine notariell beurkundete Erklärung des Angebotsempfängers, ihm sei ein Widerruf des Vertragsangebots nicht zugegangen, genügt den Anforderungen des § 29 GBO nicht, weil sich die Beweiskraft der notariellen Beurkundung lediglich darauf beschränkt, dass eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht aber auch deren Richtigkeit umfasst (§§ 418, 415 ZPO).
Rechtsgebiete:GBO, ZPO
Vorschriften:GBO § 29, ZPO § 415, ZPO § 418,
Verfahrensgang:LG Berlin, 86 T 428/07 vom 25.01.2008
LG Berlin, 86 T 448/07 vom 25.01.2008

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