JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 21.10.2005, Aktenzeichen: 7 W 46/05
| Leitsatz: | § 144 Abs. 1 ZPO statuiert eine prozessuale Duldungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob der Dritte im Verhältnis zum Antragsteller aus materiellem Recht zur Duldung verpflichtet ist. Sie ist nach § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie eine Wohnung betreffen würde und unterliegt nach § 144 Abs. 2 ZPO der Beschränkung, dass dem Dritten die Duldung nicht unzumutbar sein darf oder ihm insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 144 Abs. 1, ZPO § 144 Abs. 1 S. 3, ZPO § 144 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 18 OH 14/04 vom 26.04.2005 |
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