JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 21.08.2007, Aktenzeichen: 1 VAs 50/07
| Leitsatz: | Selbst wenn es der Ausländerbehörde ohne vorherige Tilgung der Registereintragungen nicht möglich ist, einem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Betroffenen und seiner Familie zu entsprechen, so ist dies die gewollte Rechtslage und von dem Betroffenen hinzunehmen. Es ist nicht die Aufgabe der Registerbehörde, durch eine Entscheidung über die vorzeitige Tilgung der Eintragungen von Strafurteilen im Ergebnis selbst anstelle der nach dem Gesetz zuständigen Ausländerbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Das Register dient dazu, den in § 41 Abs. 1 BZRG genannten auskunftsberechtigten Stellen von den im Register enthaltenen Eintragungen als Entscheidungsgrundlage Kenntnis zu geben. Welche Bedeutung die Eintragungen für die von der auskunftsberechtigten Stelle zu treffende Entscheidung im Einzelfall haben, hat ausschließlich diese Stelle und nicht die Registerbehörde zu beurteilen. |
| Rechtsgebiete: | BZRG |
| Vorschriften: | BZRG § 49, |
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