JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 21.05.2007, Aktenzeichen: 3 Ws (B) 202/07
| Leitsatz: | Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, gebietet die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen. Dies gilt auch, wenn nicht nur ein Zeuge, sondern zwei durch gemeinsame Dienstausübung verbundene Polizeibeamte den Betroffenen belasten (hier zum Bestehen einer "Wanderbaustelle" und einer dort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung). |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 77 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Tiergarten in Berlin 318 OWi 1152/06 vom 15.01.2007 |
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