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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 21.03.2005, Aktenzeichen: 8 W 65/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 8 W 65/04

Beschluss vom 21.03.2005


Leitsatz:Begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch. Der Feststellungsantrag führt aufgrund der wirtschaftlichen Idendität mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.
Rechtsgebiete:RVG, ZPO, GKG
Vorschriften:RVG § 32 Abs. 2, ZPO § 3, ZPO § 5, GKG § 19 Abs. 1 a.F., GKG § 68 Abs. 3 n.F.,
Verfahrensgang:LG Berlin 13 O 12/04 vom 02.09.2004

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