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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 21.03.2000, Aktenzeichen: 5 U 635/97 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 635/97

Beschluss vom 21.03.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Die Erhöhungsmöglichkeit für die Sachverständigenentschädigung nach § 3 Abs. 3 a) ZSEG besteht nur, wenn der Sachverständige sich mit den Lehrmeinungen auseinander zu setzen hätte. Dies ist nicht der bereits dann der Fall, wenn der Sachverständige diese Lehrmeinungen heranziehen muss, um einen Sachverhalt zu begutachten.

2. Die Entschädigung der Hilfskräfte nach § 8 Abs. 1 ZSEG mit einem Stundensatz der über dem des Sachverständigen liegt, kommt dann nicht in Betracht, wenn der Sachverständige das Gericht vorher nicht um dessen Einverständnis gebeten hat.
Rechtsgebiete:ZSEG
Vorschriften:ZSEG § 3, ZSEG § 8,

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