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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 6 U 145/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 6 U 145/05

Beschluss vom 21.02.2006


Leitsatz:Die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Beratungsverschulden im Falle der Vermittlung eines "Premium-Depots" bei einer Offshoregesellschaft, die nach ihren Bedingungen damit beauftragt ist, die auf den Depots eingehenden Kundengelder für gemeinsame Rechnung ihrer Kunden in US-Aktien anzulegen; eine derartige Geschäftsbesorgung stellt weder eine Wertpapierleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 WpHG noch eine Wertpapiernebenleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 a) WpHG dar; § 37 a WpHG ist auch nicht analog anzuwenden.
Rechtsgebiete:WpHG
Vorschriften:WpHG § 2 Abs. 3, WpHG § 2 Abs. 3 a, WpHG § 37 a,
Verfahrensgang:LG Berlin 10 O 291/05

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