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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 20.11.2006, Aktenzeichen: (5) 1 Ss 215/06 (36/06) 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: (5) 1 Ss 215/06 (36/06)

Beschluss vom 20.11.2006


Leitsatz:1. An Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit im erstinstanzlichen Urteil ist das Berufungsgericht im Falle einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung nicht gebunden; vielmehr hat es auf der Grundlage eigener Feststellungen über die Anwendbarkeit von § 21 StGB zu befinden.

2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Absehen von der Strafverfolgung in Fällen des Umgangs mit einer geringen Menge eines Cannabisprodukts zum Zweck des Eigenverbrauchs vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 = NJW 1994, 1577) verpflichtet die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei entsprechenden Straftaten im Strafvollzug auch dann, wenn die Fallumstände eine Fremdgefährdung ausschließen, nicht zu einem Absehen von der Verfolgung nach § 31 a BtMG oder der Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG.
Rechtsgebiete:StGB, BtMG
Vorschriften:StGB § 21, BtMG § 29 Abs. 5, BtMG § 31 a,
Verfahrensgang:LG Berlin (569) 3 Op Js 1647/03 Ns (109/05) vom 27.03.2006

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