JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 20.09.2005, Aktenzeichen: 1 W 239/05
| Leitsatz: | Das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 2608 VV RVG setzt das Vorliegen eines Vertrags voraus. Das Vorliegen eines Vertrages ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen zu beurteilen. Allein die Entgegennahme einer aufgrund eines Kaufvertrages als Nacherfüllung geforderten Leistung führt nicht zu einem Vertrag, auch wenn die geforderte Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht. |
| Rechtsgebiete: | RVG, BGB |
| Vorschriften: | RVG Nr. 1000 VV, RVG Nr. 2608 VV, BGB § 145, BGB § 439, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin II 82 T 55/05 vom 27.04.2005 AG Wedding 70 a II 2812/04 |
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