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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 20.08.2007, Aktenzeichen: 12 U 11/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 11/07

Beschluss vom 20.08.2007


Leitsatz:Hält ein gerichtlicher Sachverständiger ein nach den Umständen zu erwartendes, gewöhnliches Fahrverhalten als Unfallursache für ausgeschlossen und als Unfallursache eher eine gezielte Kollision für plausibel, so ist dies ein gewichtiges Indiz für einen manipulierten Unfall. Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können, sind als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO regelmäßig nicht zugelassen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin, 17 O 287/04

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