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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 20.06.2001, Aktenzeichen: 24 W 5302/00 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 5302/00

Beschluss vom 20.06.2001


Leitsatz:1. Sofern nicht in der Teilungserklärung für den Verwalter allgemein oder in der gerichtlichen Bestellung etwas anderes bestimmt ist, umfasst die Einsetzung eines gerichtlichen Notverwalters nicht automatisch die Ermächtigung zur Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren.

2. Führt der Notverwalter ein Beschlussanfechtungsverfahren in zweiter Instanz für die Wohnungseigentümer weiter, sind diese nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, so dass auf die Rechtsbeschwerde eines einzelnen Wohnungseigentümers notwendig eine Zurückweisung erfolgen muss, falls eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
Rechtsgebiete:WEG, FGG, ZPO
Vorschriften:WEG § 23 IV, WEG § 27 II Nr. 5, FGG § 27 I 2, ZPO § 551 Nr. 5 (Mangelhafte Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer durch Notverwalter),

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