JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 20.04.2007, Aktenzeichen: 12 W 18/07
| Leitsatz: | Ist das persönliche Erscheinen der Partei (hier GmbH) gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Form des Erscheinens ihres Geschäftsführers angeordnet und erscheint dieser gleichwohl nicht, so ist das Ordnungsgeld gegen die Partei - und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich - festzusetzen. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind Teil der Kosten des Rechtsstreits. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 515/05 vom 24.01.2007 |
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