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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 20.03.2009, Aktenzeichen: 9 W 49/09 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 9 W 49/09

Beschluss vom 20.03.2009


Leitsatz:1. Eine formularvertragliche Regelung, wonach die ordentliche Kündigung eines Unterrichtsvertrags nur unter Einhaltung einer fünfmonatigen Kündigungsfrist zum Semesterende möglich ist, verstößt gegen § 309 Nr. 9 BGB.

2. Eine Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der andere Vertragsteil im Falle eines Verstoßes zu einer gesondert ausgewiesenen Leistung verpflichtet wird. Vielmehr genügt es auch, wenn ihm lediglich eine zuvor gewährte Vergünstigung entzogen wird, solange es sich nicht um eine reine Vorfälligkeitsklausel handelt.

3. Zur Wirksamkeit einer Klausel in einem Unterrichtsvertrag, wonach das monatliche Entgelt auch während der unterrichtsfreien Schulferien zu entrichten ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 309 Nr. 6, BGB § 309 Nr. 9,
Verfahrensgang:LG Berlin, 37 O 473/08 vom 13.01.2009

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