JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 20.03.2008, Aktenzeichen: 12 U 164/07
| Leitsatz: | 1. Keine Befangenheit des Berufungsgerichts wegen Anwendung des Verfahrens der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht das Ergebnis des Erstgerichts für richtig hält, aber die Begründung des angefochtenen Urteils auswechselt. 2. Keine Befangenheit des Berufungsgerichts im Räumungsprozess gegen den Untermieter wegen Vorbefassung mit dem Räumungsprozess gegen den Hauptmieter, der sich mit den im Wesentlichen gleichen Argumenten verteidigt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | Befangenheit des Berufungsgerichts bei beabsichtigter Rechtsmittelzurückweisung mit einer anderen Begründung, Ablehnungsrecht im Räumungsprozess gegen den Untermieter wegen Vorbefassung im Parallelverfahren gegen den Hauptmieter, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 32 O 318/07 |
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