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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 2 AR 179/08 - 4 Ws 118/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 AR 179/08 - 4 Ws 118/08

Beschluss vom 20.01.2009


Leitsatz:§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StREG ist nicht entsprechend anwendbar auf einen Fall, in dem der in der Schweiz wohnhafte ehemalige Angeklagte geltend macht, er habe finanzielle Einbußen erlitten, weil er sich wegen eines gegen ihn erlassenen (aber nicht vollstreckten) Haftbefehls nicht frei grenzüberschreitend habe bewegen und deshalb seiner beruflichen Tätigkeit mit internationalen Verbindungen nicht in vollem Umfang habe nachgehen können.
Rechtsgebiete:StrEG
Vorschriften:StrEG § 2 Abs. 1, StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin, (519) 22 Js 45/97 KLs (14/00) vom 06.10.2008

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