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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 23 W 241/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 23 W 241/02

Beschluss vom 20.01.2003


Leitsatz:1.

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so kann eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur dann ergehen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, die Klage also - ggfs. nachträglich - zugestellt worden ist.

2.

Der Beschluss, durch den der Richter einer sofortigen Beschwerde nicht abhilft und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt, ist unanfechtbar. Die somit nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen einen solchen Beschluss ist nicht selbständig als unzulässig zu verwerfen, solange eine Entscheidung über das Ausgangsrechtsmittel noch möglich ist, da dann von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3, ZPO § 567,
Stichworte:Klagerücknahme, sofortige Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Berlin 36 O 57/02 vom 04.10.2002

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