JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.10.2006, Aktenzeichen: 12 U 178/05
| Leitsatz: | Eine "Vorenthaltung" im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 BGB verletzt ist; dabei ist grundsätzlich der Zustand der zurückgegebenen Mietsache unerheblich. Keine bloße Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung, sondern eine nur teilweise Rückgabe ist gegeben, soweit der Mieter seiner Rückbaupflicht in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist, so dass nach den Umständen des Einzelfalles nur eine teilweise Räumung anzunehmen ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 546, BGB § 546a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 25 O 256/04 vom 22.08.2005 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 19.10.2006, Aktenzeichen: 12 U 178/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "KAMMERGERICHT-BERLIN - 19.10.2006, 12 U 178/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum