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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 19.10.2006, Aktenzeichen: 12 U 178/05 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 178/05

Beschluss vom 19.10.2006


Leitsatz:Eine "Vorenthaltung" im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 BGB verletzt ist; dabei ist grundsätzlich der Zustand der zurückgegebenen Mietsache unerheblich. Keine bloße Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung, sondern eine nur teilweise Rückgabe ist gegeben, soweit der Mieter seiner Rückbaupflicht in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist, so dass nach den Umständen des Einzelfalles nur eine teilweise Räumung anzunehmen ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 546, BGB § 546a Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 25 O 256/04 vom 22.08.2005

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