JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.09.2003, Aktenzeichen: 1 W 400/03
| Leitsatz: | Die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in "Altfällen" vor Änderung der Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR ist ausnahmsweise dann nicht entstanden, wenn nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass durch die der früheren Rechtslage entsprechende Prozessführung dem Prozessbevollmächtigten ein Mehraufwand entstanden ist (hier: Geltendmachung der GbR-Forderung namens beider Gesellschafter in einem Mahnbescheid unter Berechnung der Verfahrensgebühr ohne Zuschlag für mehrere Auftraggeber). |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 6 Abs. 1, |
| Stichworte: | Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in "Altfällen", |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 23 O 298/02 vom 25.06.2003 |
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