JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.07.2005, Aktenzeichen: 1 W 288/05
| Leitsatz: | 1. Die Einigungsgebühr nach RVG VV 1000, 1003 entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt. 2. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG VV |
| Vorschriften: | ZPO § 103, ZPO § 104, ZPO § 699 Abs. 3, RVG VV Nr. 1000, RVG VV Nr. 1003, |
| Stichworte: | Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs, |
| Verfahrensgang: | AG Schöneberg 3 AR 2/05 vom 19.05.2005 |
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