JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.06.2003, Aktenzeichen: 1 W 270/02
| Leitsatz: | 1. Der Notar ist gemäß § 17 Abs.1 BeurkG verpflichtet, zur Klärung des Sachverhalts nach naheliegenden, rechtserheblichen Umständen ausdrücklich zu fragen. Er verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über ein unvermessenes Teilgrundstück die laienhaften Angaben der Urkundsbeteiligten ungeprüft übernimmt und in Folge dessen einen Vertrag beurkundet, der gemäß §§ 155, 313 a.F. BGB unwirksam ist, weil der Verpflichtungsgegenstand an Hand der vertraglichen Regelungen nicht bestimmbar ist und sich die Vertragsparteien auch nicht darauf geeinigt haben, die verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrages zu überlassen. 2. Die Beurkundung unter Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO dar, die zur Nichterhebung der Gebühren führt, wenn die Beurkundung des Kaufvertrages nach Aufklärung der fehlenden Willenseinigung der Vertragsparteien unterblieben wäre. Dem Notar steht dann - lediglich - die Gebühr nach §§ 141, 57 KostO für eine erfolglose Verhandlung zu. |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BGB, KostO |
| Vorschriften: | BeurkG § 17 Abs. 1, BGB § 313 a.F., BGB § 155, KostO § 16 Abs. 1 S. 1, KostO § 57, KostO § 141, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 82 T 1157/99 vom 13.05.2002 |
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