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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 134/04 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 134/04

Beschluss vom 19.05.2004


Leitsatz:Zur Ursächlichkeit und zum Verschuldensmaßstab im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Eine Wiedereinreise des früheren Angeschuldigten stellt die Ursächlichkeit nicht nachträglich her. Die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt einen funktionalen Zusammenhang oder zumindest einen irgendwie gearteten sachlichen Bezug zwischen den Verfahren voraus.
Rechtsgebiete:StrEG, StGB
Vorschriften:StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1, StGB § 51 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 22.01.2004

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