JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 134/04
| Leitsatz: | Zur Ursächlichkeit und zum Verschuldensmaßstab im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Eine Wiedereinreise des früheren Angeschuldigten stellt die Ursächlichkeit nicht nachträglich her. Die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt einen funktionalen Zusammenhang oder zumindest einen irgendwie gearteten sachlichen Bezug zwischen den Verfahren voraus. |
| Rechtsgebiete: | StrEG, StGB |
| Vorschriften: | StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1, StGB § 51 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 22.01.2004 |
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