JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.04.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 105/06
| Leitsatz: | Hat ein Verurteilter zweifelsfrei die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt, so entfällt die Möglichkeit, die Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Es genügt dann, die Weigerung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dieser Vermerk ist dem Verurteilten mit dem Hinweis auf die jederzeit mögliche Nachholung der Einwilligung mitzuteilen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, |
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